Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen

in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen e.V.

Archiv: März 2002

Zustellungsbeschluss Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Europäischer Gerichtshof behandelt Menschenrechtsbeschwerde der “Alteigentümer” (1945/49)

Begründeter Anlass für die Hoffnung der Bodenreformopfer auf verkehrswertgerechte Entschädigung

In zwei sog. Bodenreformentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht am 23. April 1991 und am 18. April 1996 Restitutionsansprüche der Bodenreformopfer zurückgewiesen. Eine dritte Verfassungsbeschwerde, die gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) gerichtet war, hat das Bundesverfassungsgericht mit einer 4:4 “Mehrheit” am 22. November 2000 abschlägig beschieden. Dagegen haben Betroffene mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) Menschenrechtsbeschwerden erhoben, die trotz außerordentlicher Belastung des EGMR bereits jetzt behandelt worden sind (Beschwerde-Nr. 71917/01). Die 4. Sektion des EGMR hat am 26. März 2002 beschlossen, die von den Rechtsanwälten Dr. Christofer Lenz (Stuttgart) und Dr. Wolfgang Peukert (Straßburg) begründeten Menschenrechtsbeschwerden der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen der Bundesregierung zu Stellungnahme auch zu einer Reihe von Fragen zuzustellen. Ein derartiger Zustellungsbeschluss erfolgt erfahrungsgemäß nur in Fällen, in denen die Beschwerde für zulässig und erfolgversprechend angesehen wird; denn auf aussichtslose Beschwerden braucht der Bundesregierung kein rechtliches Gehör gewährt zu werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerden gegen das EALG mit der Sperrminorität der 4 durch die SPD in ihr Amt gelangten Verfassungsrichter gegen die Stimmen des Vorsitzenden und des Berichterstatters wider Erwarten zurückgewiesen, obwohl das EALG nach herrschender Auffassung der Staatsrechtslehrer gegen den in Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz in seiner Ausgestaltung des Willkürverbotes verstößt. Beanstandet wurde insbesondere die gleichheitswidrige “Wertschere” zwischen denjenigen Betroffenen, die nach dem Grundsatz “Rückgabe vor Entschädigung” den vollen Verkehrswert ihres früheren Eigentums zurückerhalten und denjenigen Betroffenen, die sich mit minimalen “Ausgleichsleistungen” zufrieden geben müssen, welche oftmals Null D-Mark betragen und in der Regel zwischen 0-5% des Verkehrswertes liegen. Die Tatsache der außergewöhnlich frühzeitigen Zustellung unserer Menschenrechtsbeschwerde und die der Bundesregierung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestellten Fragen lassen darauf schließen, dass der EGMR die Rügen der Beschwerdeführer für begründet erachten könnte. Die Bodenreformopfer haben deshalb begründeten Anlass für die Hoffnung auf eine verkehrswertgerechte Entschädigung. Wann in der Sache selbst entschieden wird, ist zur Zeit noch nicht absehbar.

Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender

Forderungen der AfA an die politischen Parteien

1. Das vom Bundesverfassungsgericht mit dem Einigungsvertrag festgeschriebene “Restitutionsverbot” hat keinen Rechtsfrieden bewirkt. Die Festschreibung kommunistischen Unrechts im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands durch ein “Gemeinschaftswerk” aller Staatsgewalten wirkt nach wie vor wie ein Stachel im Fleisch unseres rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens. Nicht die Betroffenen allein, vielmehr eine große Zahl billig und gerecht denkender Bürger haben die sichere Überzeugung, dass das Bundesverfassungsgericht aus fiskalischen Gründen unter Ausnutzung von Ressentiments getäuscht worden ist, um eine “unbequeme” Minderheit fortdauernd zu diskriminieren und sie von ihrem in den Besitz des Staatsfiskus gefallenen Eigentum fernzuhalten. Der zur vermeintlichen Rechtfertigung dieser Diskriminierung benutzte und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verwendete Pauschalvorwurf, die von “Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage” Betroffenen seien “Nazi- und Kriegsverbrecher” gewesen, ist historisch unzutreffend, diffamierend und deshalb unerträglich und in einer rechtsstaatlich verfassten Demokratie nicht hinnehmbar. Die Betroffenen fordern nach wie vor die Rückgabe ihres noch in öffentlichen Händen verfügbaren, ehemaligen Vermögens, unter ausdrücklicher Achtung von schutzwürdigen Rechten Dritter insbesondere, soweit dieses Vermögen ohnehin privatisiert werden muss.

2. Das Thema der Vertreibung ist weltweit aktuell. Die menschenrechtswidrigen Vertreibungen während und unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg sind bislang unzureichend aufgearbeitet. Zeitgeschichtliche Beiträge in Presse, Funk und Fernsehen geben davon ein beredtes Beispiel. Die Betroffenen unterstützen die Forderungen der Sudetendeutschen auf Aufhebung der Benes-Dekrete und auf Rückgabe ihres Vermögens. Das Vertreibungsschicksal der Bodenreformopfer ist mit demjenigen der Sudetendeutschen und der Vertriebenen aus den deutschen Ostgebieten vergleichbar. Aus politischen Gründen wird zwischen dem NS- und dem SED-Unrecht der DDR ein “Schlagschatten” erzeugt, durch welchen das Vertreibungsunrecht im Zuge der sog. “Demokratischen Bodenreform” nicht wahrgenommen – ja unterdrückt werden soll. Bodenreformopfer sind zu Hunderten in deutschen Konzentrationslagern umgekommen, die nach dem 2. Weltkrieg von deutschen Kommunisten fortgeführt worden sind. Sämtliche Bodenreformopfer sind aus ihrer Heimat vertrieben, Tausende von ihnen in Sammellager, insbesondere auf die Insel Rügen verbracht worden. Die Bodenreformopfer sind Opfer von Verfolgungsunrecht, welches ihre Rehabilitierung nach dem strafrechtlichen und/oder nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rechtfertigt. Wir fordern die Aufhebung des § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG, einer Vorschrift, die von den Verwaltungsbehörden und –gerichten zum Vorwand einer Verweigerung der Rehabilitierung genommen wird, um die Konsequenz einer damit verbundenen Rückgabe des enteigneten Vermögens zu vermeiden.

3. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2000 betreffend das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) ist (wiederum) ein politisches Urteil: Vier durch die bürgerlichen Parteien ins Amt gekommene Verfassungsrichter, unter ihnen der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Berichterstatter, haben durch ihre abweichende Meinung deutlich gemacht, dass zumindest im Entschädigungsbereich eine “Schließung der Wertschere” im Vergleich zu denjenigen erfolgen muss, die nach dem Grundsatz “Rückgabe vor Entschädigung” den Verkehrswert ihres früheren Eigentums zurückerhalten. Die “Ablehnungsmehrheit” der durch die SPD ins Amt gelangten Verfassungsrichter hat selbst dieses – nach dem Gleichheitssatz gebotene – Mindestmaß von Ausgleichsleistungen verhindert. Das Bundesverfassungsgericht hat somit auch in diesem Falle seine Aufgabe, Rechtsfrieden zu schaffen, erneut verfehlt. Aus diesem Grunde betreibt die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen mit Hilfe betroffener Beschwerdeführer Menschenrechtsbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es ist angekündigt worden, dass über die Zulässigkeit und Zustellung dieser Beschwerden an die Bundesregierung in der 1. Hälfte des Jahres 2002 entschieden wird. Wir fordern, darauf hinzuwirken, dass die Bundesregierung diesen Menschenrechtsbeschwerden nicht entgegentritt.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hindern den Gesetzgeber nicht, unseren Forderungen auf politischem Wege abzuhelfen. Wir fordern daher, es gar nicht erst auf eine Verurteilung des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ankommen zu lassen, den Menschenrechtsbeschwerden vielmehr durch eine Gesetzesinitiative auf politischem Wege abzuhelfen. Wir fordern Arbeitskreise in den politischen Parteien, die sich mit diesen Fragen befassen und uns ständig als Gesprächspartner zur Verfügung stehen.

4. Wir fordern jedwede Erleichterung der Durchsetzung der ohnehin bescheidenden Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sowie der Verwirklichung begünstigter Flächenerwerbsmöglichkeiten. Dazu gehört beispielsweise die Einfügung einer dem Gleichheitssatz und der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 Mauergrundstücksgesetz entsprechenden Vorschrift als zusätzlichen Absatz in § 3 AusglLeistG, nämlich die Befreiung des begünstigten Flächenerwerbes von der Grunderwerbssteuer. Unter der obwaltenden Rechtslage fordern wir eine Pauschalierung/Verminderung des Abzugs/der Rückforderung von Lastenausgleich. Auch zur Verwirklichung dieser Ansprüche fordern wir politische Ansprechpartner.

Wir fordern das Eintreten insbesondere der bürgerlichen Parteien für unsere Anliegen. Denn diese richten sich auf die Wiederherstellung des Vertrauens in unseren Rechtsstaat, auf die Gewährleistung von Recht und Eigentum und auf die Beseitigung bereits eingetretenen Schadens, den unser Staat durch den unwürdigen Umgang mit den Enteignungsopfern genommen hat.

Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender

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