Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen

in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen e.V.

Archiv: Oktober 2003

Mündliche Verhandlung vor Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt am 29. Januar 2004 über Menschenrechtsbeschwerden der “Alteigentümer” (1945/49)

Begründeter Anlass für die Hoffnung der Bodenreformopfer auf verkehrswertgerechte Entschädigung

In zwei sog. Bodenreformentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht am 23. April 1991 und am 18. April 1996 Restitutionsansprüche der Bodenreformopfer zurückgewiesen. Eine dritte Verfassungsbeschwerde, die gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) gerichtet war, hat das Bundesverfassungsgericht mit einer 4:4 “Mehrheit” am 22. November 2000 abschlägig beschieden. Dagegen haben Betroffene mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) Menschenrechtsbeschwerden erhoben (Beschwerde-Nr. 71917/01). Die 3. Sektion des EGMR hat jetzt beschlossen, über die Zulässigkeit der von den Rechtsanwälten Dr. Christofer Lenz (Stuttgart) und Dr. Wolfgang Peukert (Straßburg) begründeten Menschenrechtsbeschwerden der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen am 29. Januar 2004 mündlich zu verhandeln. Derartige Verhandlungen werden nach ständiger Praxis des EGMR lediglich in ca. 3% der Fälle nur über Beschwerden durchgeführt, die nach einer Vorprüfung für zulässig und für erfolgversprechend erachtet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerden gegen das EALG mit der Sperrminorität der 4 durch die SPD in ihr Amt gelangten Verfassungsrichter gegen die Stimmen des Vorsitzenden und des Berichterstatters wider Erwarten zurückgewiesen, obwohl das EALG nach herrschender Auffassung der Staatsrechtslehrer gegen den in Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz in seiner Ausgestaltung des Willkürverbotes verstößt. Beanstandet wurde insbesondere die gleichheitswidrige “Wertschere” zwischen denjenigen Betroffenen, die nach dem Grundsatz “Rückgabe vor Entschädigung” den vollen Verkehrswert ihres früheren Eigentums zurückerhalten und denjenigen, die sich mit minimalen “Ausgleichsleistungen” zufrieden geben müssen, welche oftmals Null Euro betragen und die in der Regel zwischen 0-5% des Verkehrswertes liegen. Die Bereitschaft des EGMR über unsere Menschenrechtsbeschwerde mündlich zu verhandeln lässt darauf schließen, dass der EGMR die Rügen der Beschwerdeführer für begründet erachten könnte. Die Bodenreformopfer haben deshalb berechtigten Anlass für die Hoffnung auf eine verkehrswertgerechte Entschädigung.

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