Aufgrund der gestrigen mündlichen Verhandlung vor der 3. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind die Beschwerdeführer und die Bundesregierung heute aufgefordert worden zu erklären, ob sie einer Vorlage der Beschwerde an die Große Kammer widersprechen. Dies deutet darauf hin, dass die 3. Sektion des EGMR den Beschwerdeführern Recht geben will. Eine Vorlage von Beschwerden an die Große Kammer in diesem Verfahrensstadium kommt nach der Verfahrensordnung nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Beschwerden grundlegende Rechtsfragen aufwirft oder wenn die Sektion von einer Entscheidung der Großen Kammer abweichen will. Einem Erfolg unserer Beschwerden stehen möglicherweise zwei Urteile der Großen Kammer vom 10. Juli 2002 in Sachen Gratzinger und Polacek gegen Tschechien entgegen. Die Abgabe des Verfahrens an die Große Kammer in diesem Stadium des Verfahrens soll möglicherweise zu einer abweichenden Rechtsprechung und damit zu einem Erfolg der Beschwerdeführer führen. Mit anderen Worten: Für die Bundesregierung wird es jetzt wirklich ernst!
Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender
Mündliche Verhandlung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über Beschwerden der Bodenreformopfer
Vor dem Hintergrund der am 22. Januar 2004 verkündeten Entscheidung zugunsten der sog. “Neubauern” hat heute die mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg über die Beschwerden der Bodenreformopfer stattgefunden. Die Anwälte der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen Dr. Christofer Lenz (Stuttgart), Dr. Wolfgang Peukert (Straßburg) und Albrecht Wendenburg (Celle) haben eine Verletzung des Eigentumsschutzes und des Diskriminierungsverbotes der Europäischen Menschenrechtskonvention gerügt, Fragen der Richter im Einzelnen beantwortet und begründet, das eine “legitime Erwartung” auf Rückgabe oder angemessene Entschädigung der Opfer zur Zeit der Wiedervereinigung bestanden hat und erst im Jahre 1990 durch eine Grundgesetzänderung vernichtet worden ist. Die Bundesregierung hat sich – vor dem Hintergrund der zugunsten der Kleinbauern am 22. Januar 2004 ergangenen Bescheidung – bemüht, ihren Standpunkt zu verteidigen, im Wesentlichen aber nichts Neues vorgetragen. Das Urteil des Gerichtshofs bleibt nun abzuwarten. Wir rechnen damit etwa im Mai 2004 und erwarten – wie im Kleinbauern-Verfahren – ein positives Urteil dem Grunde nach, durch welches die Bundesregierung verurteilt wird, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen zu haben. In einem weiteren Verfahrensabschnitt würde es dann um Art und Höhe der Kompensation gehen. Sollten unsere Beschwerden Erfolg haben, müssten zunächst einmal die noch im Staatsbesitz vorhandenen Bodenreformflächen von ca. 1 Mio. Hektar und die aus erfolgten Verkäufen bereits erzielten Milliarden-Erlöse den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden.
Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender
Mündliche Verhandlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über Beschwerden der Bodenreformopfer am 29. Januar 2004
Die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22. Januar 2004 zugunsten der Erben von sog. “Neubauern”. Dieses Urteil bezieht sich auf den Teil der ursprünglich den Bodenreformopfern gehörigen Flächen, auf deren Rückgabe die Alteigentümer immer verzichtet haben, um kein neues Unrecht entstehen zu lasse. Die am 29. Januar 2004 zu verhandelnden Beschwerden der Bodenreformopfer betreffen den überwiegenden, anderen Teil der Bodenreformflächen, die sich der Staatsfiskus einverleibt hat, um sie auf Kosten der Enteigneten zu versilbern.
Die Beschwerden der Bodenreformopfer richten sich gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000, durch welches ihre Beschwerden gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) mit einer “Mehrheit” von 4:4 zurückgewiesen worden sind. Konkret geht es um die Verletzung des durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Eigentums der Betroffenen, insbesondere um einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der EMRK.
Die Arbeitsgemeinschaft geht davon aus, dass ihre Beschwerden einen ähnlichen Erfolg haben werden, wie diejenige der Neubauern. Darauf deuten die mit der Ladungsverfügung gestellten Fragen ebenso hin wie einige Passagen aus dem Urteil des EGMR vom 22. Januar 2004. Im Falle des Erfolges müssten zunächst einmal die noch im Staatsbesitz vorhandenen Bodenreformflächen von 1 Mio. Hektar und die aus bereits erfolgten Verkäufen erzielten Milliarden-Erlöse den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, ehe der Steuerbürger in Anspruch genommen wird. Insoweit haben die “Alteigentümer” gleichgelagerte Interessen mit: den obsiegenden Neubauern, deren Eigentum in das Fiskalvermögen der neuen Bundesländer gelangt ist, welche ohne weiteres in der Lage sind, die Siedlerflächen bzw. die aus bereits erfolgten Verkäufen erzielten Erlöse herauszugeben.
Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender