Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen

in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen e.V.

Archiv: Februar 2007

Europäischer Gerichtshof: Verpflichtung zur Ortsansässigkeit mit EG-Vertrag unvereinbar

Durch Urteil vom 25. Januar 2007 – Az. C 370/05 – hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) entschieden, die nach § 16 des dänischen Landwirtschaftsgesetzes bestehende Verpflichtung zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes auf einem zu landwirtschaftlichen Zwecken erworbenen Grundstück sei mit Art. 56 EG-Vertrag, also mit der Freiheit des Kapitalverkehrs unvereinbar. Deshalb könne unentschieden bleiben, ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) vorliege.

Daraus folgt, dass auch die Bestimmungen des sog. “Flächenerwerbsprogramms” betreffend den begünstigten Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen in den neuen Bundesländern, die die Ortsansässigkeit des Erwerbers vorschreiben, mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind. Zwar handelt es sich hier – im Gegensatz zu dem vom EuGH entschiedenen Fall – um Subventionstatbestände. Gleichwohl wäre nach dem Urteil des EuGH die Pflicht zur Ortsansässigkeit nur dann mit Art. 56 EG-Vertrag vereinbar, wenn diese erforderlich wäre, um das angestrebte Ziel des begünstigten Flächenerwerbs zu erreichen. Dies kann ebenso wenig festgestellt werden, wie, dass keine anderen, weniger einschränkenden Maßnahmen als die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit erlassen werden können, um mögliche Ziele des begünstigten Flächenerwerbes zu verwirklichen. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, unverzüglich die gebotenen Konsequenzen aus der Rechtsprechung des EuGH zu ziehen und die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit aufzuheben.

Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender

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