BGH-Urteil zur Ortsansässigkeit von Wiedereinrichtern
Presseerklärung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2007 – Az. V ZR 162/06 – zur Ortsansässigkeit von Wiedereinrichtern in den neuen Bundesländern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nicht entschieden/entscheiden müssen, ob die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit in Fällen der Wiedereinrichtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in den neuen Bundesländern die Verpflichtung umfasst, den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in die Nähe der Betriebsstätte zu verlegen. Dagegen bestehen nach wie vor erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken.
Der BGH hat die Bedeutung der Wiedergutmachung für das besondere Erwerbsrecht von Pächtern landwirtschaftlicher Flächen, die zu den Alteigentümern gehören, durchaus erkannt, daraus mit Blick auf die Entscheidung des Gesetzgebers in §§ 3 a u. 3 Abs. 8 S. 1 lit. c) AusglLeistG aber nicht die gebotene Konsequenz gezogen, Alteigentümer-Pächter von der Verpflichtung zur Ortsansässigkeit überhaupt auszunehmen.
Unter Hinweis auf den – neben der Wiedergutmachung – weiteren Zweck des Gesetzes, den Aufbau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern zu fördern, rechtfertigt der BGH die durch das Bundesfinanzministerium angeordnete Handhabung, die fehlende Ortsansässigkeit von Alteigentümern zum Anlass zu nehmen, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten und zum Schaden des Aufbaus in den neuen Bundesländern gewachsene Betriebe zu zerschlagen, um dieselben Flächen zum Wohle des Staatsfiskus abermals zu zwischenzeitlich gestiegenen Preisen zu vermarkten. Der Gesetzgeber ist dringlich aufgerufen, diesem Treiben ein Ende zu setzen und klarzustellen, dass Alteigentümer-Pächter zur Ortsansässigkeit nicht verpflichtet sind, jedenfalls nicht unter Aufgabe der Existenz ihrer gesamten Familien in den alten Bundesländern, die zur Finanzierung des Flächenerwerbs unabweislich ist.
Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender