Presseerklärung zum Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
1. Verfassungswidrige Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen
Dass am 24.04.2009 vom deutschen Bundestag verabschiedete Flächenerwerbsänderungsgesetz bewirkt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. Das Gesetz sieht nämlich die Einfügung eines neuen Absatzes 2 a) in § 12 der FlErwV vor. Danach können die Anteilswerte juristischer Personen bereits jetzt an nicht ortsansässige Spekulanten ver-kauft werden, nachdem 75 % der (bisherigen) Gesellschafter als Pächter 15 Jahre ortsansässig gewesen sind. Da die Nachfolgegesellschaften der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG’en) in den neuen Bundesländern diese Voraussetzungen in aller Regel erfüllen, können Gesellschafteranteile von Drittpersonen bereits jetzt übernommen werden, obwohl der begünstigte Kauf land- oder forstwirtschaftlicher Flächen erst wenige Jahre zurückliegt. Diese – natürlichen Personen und Mitgliedern von BGB-Gesellschaftern nicht zustehende – Spekulationsmöglichkeit verstößt gegen Beihilfevorschriften des EU-Vertrages und gegen die höherrangige Gesetzesvorschrift des § 3 Abs. 10 Ausgleichsleistungsgesetz.
2. Begünstiger Erwerb von “Rückfallflächen” zulässig
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums stehen sogenannte “Rückfallflächen” erneut für den begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz zur Verfügung. Dabei handelt es sich um Flächen, die infolge der Rückabwicklung von Verträgen wieder der BVVG zufallen. Die derzeit von der BVVG gehandhabte Praxis, derartige Flächen nur noch zum Verkehrswert zu verkaufen, ist nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums vom Gesetz nicht gedeckt – und daher unverzüglich einzustellen. Dies ist von großer Bedeutung für die Wiedergutmachungsansprüche der Alteigentümer, die nach eine Verordnung der Europäischen Kommission vom 15.12.2006 ab dem 01.01.2010 allein noch berechtigt sein werden, gem. § 3 AusglLeistG land- und forstwirtschaftliche Flächen begünstigt von der BVVG zu erwerben.
Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender