20 Jahre Deutsche Einheit – 65 Jahre „Demokratische Bodenreform“
Der 20. Jahrestag der Deutschen Einheit lenkt den Blick auf den Durchbruch der Mauer infolge der friedlichen Revolution im Jahre 1989 in der ehemaligen DDR. Namentlich die aus der ehemals sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ) vertriebenen, heute sogenannten „Alteigentümer“ begehen den 20. Jahrestag der Deutschen Einheit in Dankbarkeit und mit großer Freude! Bei jedweder Gelegenheit haben sie verbindlich erklärt, durch ihren Rückkehrwillen und durch Befriedigung ihres - ausschließlich gegen den Staatsfiskus gerichteten - Rückgabeanspruchs dürfe kein „neues Unrecht“ geschehen. Daran fühlen sie sich gebunden!
Im Vordergrund des Gedenkens steht nach wie vor ihre Freude über die Möglichkeit, in die angestammte Heimat zurückkehren und ihren elterlichen Besitz wieder betreten zu dürfen. Einige Hundert von ihnen haben aus Traditionsbewusstsein, aus familiärer, heimatlicher Verbundenheit und so empfundener Verpflichtung – gelegentlich gegen ihre wirtschaftlichen Interessen – ihr früheres Eigentum auf eigenes Risiko zurückgekauft. Sie wirtschaften seitdem mit großem Erfolg und tragen durch erhebliche Investitionen zum wirtschaftlichen Aufschwung der neuen Bundesländer bei. Alte, anderenfalls vom Verfall bedrohte Gebäude und Denkmäler sind in den vergangenen Jahren von früheren Eigentümern restauriert und mit Leben erfüllt worden. Insbesondere von Abwanderung betroffene ländliche Regionen erfahren so einen kulturellen Aufschwung. Entsprechendes gilt für die Wiederbelebung kirchlicher Gemeinden in den Dörfern und für den Erhalt und die Pflege von Gräbern und Gedenkstätten. Leider ist der erwiesene, allenthalben zu beobachtende Aufbauwille der früheren Eigentümer weder genutzt, noch gar gefördert worden. Stattdessen sind infolge diskriminierender Behandlung der Alteigentümer durch alle drei Staatsgewalten im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands ohne Not alte, längst verheilte Wunden wieder aufgerissen worden. Bisher ist unter Inkaufnahme des zwischenzeitlichen Versterbens der Erlebnisgeneration lediglich die Konsequenz einer immerhin moralischen Rehabilitierung gezogen worden.
Mit dem Einigungsvertrag war das Vermögensgesetz und damit zugunsten aller sonstigen Enteignungsopfer (der Jahre 1933 bis 1945 und der Jahre 1949 bis 1989) der Grundsatz Rückgabe vor Entschädigung in Kraft gesetzt worden; - davon ausgenommen waren lediglich die Opfer von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage der Jahre 1945 bis 1949.
Dieser Umgang eines an das Grundgesetz gebundenen Rechtsstaats mit einer diskriminierten, durch menschenrechtswidrige Verfolgung betroffenen Minderheit seiner Bevölkerung hat bei den Betroffenen eine nachhaltige Erschütterung ihres Vertrauens in das Funktionieren der Gewaltenteilung zwecks Gewährleistung des Minderheitenschutzes geführt. Das mit der Erbschaft des Bodenreformlandes durch den Staatsfiskus verbundene Vermächtnis einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Enteignungsopfer ist zwanzig Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands immer noch unerfüllt. Entsprechendes gilt für die bescheidenen, den Opfern geschuldeten Ausgleichsleistungen, die seit Inkrafttreten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) im Jahre 1994 fällig, aber bei Weitem noch nicht erfüllt worden sind. Von einer Wiederherstellung des Rechtsfriedens mit den Opfern und einer Vollendung der inneren Einheit Deutschlands kann 20 Jahre nach der Wiedervereinigung daher leider noch keine Rede sein.
Albrecht Wendenburg