Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen

in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen e.V.

Kategorie: Allgemeine Informationen

Forderungen zur Wiedergutmachung von Unrecht an Alteigentümern für die bevorstehende Bundestagswahl 2009 – 20 Jahre nach dem Fall der Mauer

1. Politische und historische Aufarbeitung der sog. “Binnenvertreibung” (Vertreibung von Deutschen durch Deutsche in Deutschland im Zuge der kommunistischen Boden- und Industriereform)

2. Streichung des § 1 Abs. 1 S. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG)

Wiedergutmachung der durch nichts gerechtfertigten Diskriminierung der Bodenreformopfer durch den Gesetzgeber, die Bundesregierung und durch das Bundesverfassungsgericht (erst) im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands.

3. Vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung des Bundes und der neuen Länder zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche auf Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen bis spätestens Ende 2010.

Die überlange Dauer der Bearbeitung bis spätestens Ende Mai 1995 zu stellender Anträge durch die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen verhöhnt in einer dem Rechtsstaat un-würdigen Weise die – sterbende – Erlebnisgeneration. Sie ist verfassungswidrig und verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

4. Beseitigung mit dem Wiedergutmachungsgedanken unvereinbarer Benachteiligungen von Alteigentümern beim begünstigten Flächenerwerb, und zwar:

4.1 Aufhebung der Verpflichtung von Alteigentümern zur Ortsansässigkeit

4.2 Nach Maßgabe der Beschlüsse der EU-Kommission vom 20.01.1999 und vom 15.12.2006 sind die von der BVVG zu privatisierenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen ab dem 01.01.2010 begünstigt nur noch an Berechtigte gemäß § 3 Abs. 5 AusglLeistG (Alteigentümer) zu verkaufen und zwar

4.3 entgegen einer Richtlinie des Bundesfinanzministeriums auch solche Flächen, die schon einmal nach dem EALG privatisiert worden, aber in die Verfügungsmacht der BVVG zurückgefallen sind.

4.4 Ermöglichung des begünstigten Erwerbes landwirtschaftlicher Flächen neben dem begünstigten Erwerb von Waldflächen (Streichung des letzten Halbsatzes in § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG).

4.5 Abkopplung des EALG-Kaufpreises für landwirtschaftliche Flächen vom Verkehrswert/ deutliche Herabsetzung des EALG-Kaufpreises.

Nach dem Beschluss der EU-Kommission vom 20.01.1999 ist der Maßstab für die EALG-Kaufpreisermittlung (Verkehrswert abzüglich 35 % Beihilfeintensität) für Alteigentümer nicht vorgeschrieben, weil sie keine Beihilfe, sondern lediglich eine Kompensation erlittener Schäden erhalten.

Da ab 01.01.2010 keine zu begünstigenden Dritterwerber mehr in Betracht kommen, ist der im VermErgG vom 15.09.2008 vorgesehene “Gleichklang” mit ihnen nicht mehr geboten.

4.6 Verlängerung mit Alteigentümern geschlossener Pachtverträge unter Einräumung von Vorkaufsrechten auf die Pachtflächen zum EALG-Kaufpreis; Stopp der Vernichtung von wirtschaftlich funktionierenden landwirtschaftlichen Betrieben von Alteigentümern im Sinne des Aufbaus Ost!

Bundesrat stimmt Fristverlängerung zu

Antragsfristen für Rehabilitierung verlängert bis 31.12.2011

Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 06. Juli 2007 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 13. Juni 2007 verabschiedeten 3. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (und vorher SBZ) zuzustimmen. (Bundesrat-Drucksache 387/07)

Forderungen an die Parteien anläßlich der Bundestagswahl 2005

Forderungen der Opfer der Boden- und Industriereform 1945 bis 1949 in der SBZ

1. Kein Schlussstrich des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Die Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der letztlich eine Befassung mit den Beschwerden abgelehnt hat, bedeutet, dass der nachhaltig gestörte Rechtsfrieden auf politischem Wege hergestellt werden muss. Deshalb erheben wir folgende Forderungen:

2. Rehabilitierung der Opfer von Vertreibungs- und Verfolgungsunrecht

In § 1 Abs. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) ist Satz 3 zu streichen. Die Opfer von Verfolgungs- und Vertreibungsunrecht sind mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen zu rehabilitieren, und zwar unabhängig von der Frage, ob ihre Verfolgung und Vertreibung auf einem rechtsförmigen Verfahren, also auf einem Urteil beruht oder auf verwaltungsrechtlicher Grundlage, also auf blanker Willkür. Die Opfer willkürlicher Verfolgung dürfen nicht schlechter gestellt werden, als diejenigen, die “in den Genuss” eines rehabilitierungswürdigen Unrechtsurteils gelangt sind.

3. Höhere Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen

Die minimalen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen verstoßen nach Auffassung von vier im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2004 überstimmten (bürgerlichen) Richtern gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG); unter ihnen der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Papier und der damalige Berichterstatter Dr. Hömig. Die bürgerlichen Parteien bleiben aufgefordert, die Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen auf dasjenige Maß zu erhöhen, welches die vier überstimmten bürgerlichen Verfassungsrichter mindestens für erforderlich gehalten haben, um dem Gleichheitssatz zu genügen.

4. Günstigere Erwerbsmöglichkeiten für Bodenreformopfer

4.1 Keine Übertragung der noch ca. 700.000 land- und forstwirtschaftlichen Flächen von der BVVG an die neuen Bundesländer (Landgesellschaften).

4.2 Verrechnung des EALG-Kaufpreises mit Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen und Stundung bis zu deren Fälligkeit.

4.3 Herabsetzung des Erwerbspreises für Bodenreformopfer gemäß Beschluss der EU-Kommission vom 20. Januar 1999 (keine Beihilfe/lediglich Kompensation).

4.4 Erhöhung der in § 3 Abs. 5 u. 9 vorgesehenen Möglichkeit zum begünstigten Erwerbe landwirtschaftlicher Flächen auf das Doppelte.

4.5 Erwerbsvorrang von Bodenreformopfern vor nicht betroffenen Konkurrenten beim Forsterwerb (entsprechende Änderung des § 4 Abs. 5 FlErwV).

Vorrangige Berücksichtigung der Alteigentümer beim Forsterwerb sowohl beim Verkauf noch nicht angebotener Flächen als auch zum Zwecke der Arrondierung bereits erworbener Forstflächen. Verzicht auf “knebelungsähnliche” Auflagen (betreffend Vorlage von Betriebsgutachten und Betriebsleitung).

4.6 Erweiterung der Übertragung von Flächenerwerbsmöglichkeiten an (weniger eng) verwandte Personen (Änderung von § 3 Abs. 5 S. 8 u. 9 AusglLeistG).

4.7 Entsprechend § 3 Abs. 8 lit. c) AusglLeistG (Forsterwerb) keine Verpflichtung für Bodenreformopfer zur Ortsansässigkeit beim Landerwerb (entsprechende Änderung/Klarstellung in § 3 Abs. 2 S. 3 AusglLeistG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FlErwV). Entsprechender Verzicht der BVVG auf darauf gestützte Rücktrittsrechte und Ansprüche auf Vertragsstrafen.

4.8 Lockerung der Zweckbindung in §§ 12 und 13 FlErwV (“Knebelungsvorschriften” für Bodenreformopfer); Verkürzung der Dauer der Zweckbindung auf maximal 10 Jahre für Bodenreformopfer.

4.9 Verkürzung der Spekulationsfrist in § 3 Abs. 10 AusglLeistG auf maximal 10 Jahre für Bodenreformopfer.

4.10 Änderung von § 21 LAG (landwirtschaftliche Altersrente) wegen Konfliktes in § 3 Abs. 10 AusglLeistG; Rentenberechtigung für Bodenreformopfer mit 65 auch schon vor Betriebsübergabe.

5. EALG-Kommission

Wir fordern die Einrichtung einer “EALG-Kommission” bestehend aus Parlamentariern, Regierungsvertretern und Vertretern der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen (Alteigentümer) zwecks Bereinigung und Weiterentwicklung der offenen Vermögens- und Entschädigungsfragen, insbesondere des begünstigten Flächenerwerbes in den neuen Bundesländern (vergleichbar mit der “Laufs-, Gerster-, Scholz- und Rawe-Kommission” unter der Kohl-Regierung während der Legislaturperioden des 11. und 12. Deutschen Bundestages).

Resolution der AfA, verabschiedet anläßlich der Podiumsdiskussion am 07.05.05

Resolution anlässlich einer von ca. 500 Betroffenen besuchten außerordentlichen Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen am 07. Mai 2005 in Hannover ist zu der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. März 2005 in Sachen Bodenreform folgende Resolution verabschiedet worden:

Die Nichtbefassung des EGMR entbindet die politischen Parteien und die Bundesregierung nicht von ihrer Aufgabe, das den Bodenreformopfern für die Wiedervereinigung Deutschlands abverlangte Sonderopfer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auszugleichen und den nachhaltig gestörten Rechtsfrieden wieder herzustellen. Im Vertrauen darauf, dass dies geschieht, richten die Betroffenen ihren Blick nach vorne, um in alter Verbundenheit an ihre angestammte Heimat mit Engagement zum Wohle der neuen Bundesländer und der in ihnen lebenden Menschen beizutragen. Noch ca. 700.000 ha land- und forstwirtschaftlichen Flächen aus Bodenreformkonfiskationen stehen – ohne Verletzung schutzwürdiger Rechte Dritter (redlicher Erwerber, Neubauern und Pächter) – zu Wiedergutmachungszwecken zur Verfügung. Dasselbe gilt für ca. 3 Milliarden €, die aus der Privatisierung von Bodenreformland erlöst worden sind. Die Bundesregierung hat sie auf Kosten der Opfer vereinnahmt/erspart. Wir fordern daher vom Gesetzgeber die Aufhebung des § 1, Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetztes. Ein Anhaltspunkt für eine gerechte Wiedergutmachungslösung könnte notfalls das Mauergrundstücksgesetz aus dem Jahre 1996 sein. Einen Anknüpfungspunkt bieten außerdem die Mindestanforderungen an die Einhaltung des Gleichheitssatzes, welche die vier im dritten Bodenreformurteil vom 22. November 2000 überstimmten Verfassungsrichter gestellt haben. In diesem Lichte und nach den Grundsätzen des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Januar 1999 ist das Flächenerwerbsprogramm zugunsten der “Alteigentümer” nachhaltig zu novellieren.

Wir fordern die Anerkennung der mit der sog. “Demokratischen Boden- und Industriereform” verbundenen, menschenrechtswidrigen Vertreibungen als Strafaktionen, auch soweit sie in Ausübung kommunistischer Willkür ohne förmliche Urteile erfolgt sind, – mit allen sich daraus ergebenen Konsequenzen einer straf- und verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.

Antragsfristen für Rehabilitierung verlängert bis 31.12.2007

Bundesrat stimmt Fristverlängerung zu

Der Bundesrat hat in seiner 795. Sitzung am 19. Dezember 2003 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 27.November 2003 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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