Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen

in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen e.V.

Kategorie: Pressemeldungen

Verbesserungen für “Alteigentümer” offensichtlich angestrebt

Größter Betroffenenverband begrüßt Vereinbarungen im Koalitionsvertrag

Die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen (AfA) begrüßt die erklärte Entschlossenheit der Koalitionsparteien, die Verkaufspraxis der BVVG zu überprüfen und Verbesserungen beim Flächenerwerbsänderungsgesetz im Sinne der Alteigentümer durchzusetzen. Die Bildung einer Arbeitsgruppe zur Prüfung, ob es noch Möglichkeiten gibt, Grundstücke, die sich im Eigentum öffentlicher Hände befinden den Betroffenen zum bevorzugten Erwerb anzubieten, wird als Schritt in die richtige Richtung gewertet.

"Gerne bieten wir die Zu- und Mitarbeit an dieser Prüfung an. Wie bereits anlässlich der Verabschiedung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) im Jahre 1994 steht die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen dafür als sachkundiger Ansprechpartner zur Verfügung", versicherte Albrecht Wendenburg, Vorsitzender der AfA.

Presseerklärung zum Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)

1. Verfassungswidrige Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen

Dass am 24.04.2009 vom deutschen Bundestag verabschiedete Flächenerwerbsänderungsgesetz bewirkt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. Das Gesetz sieht nämlich die Einfügung eines neuen Absatzes 2 a) in § 12 der FlErwV vor. Danach können die Anteilswerte juristischer Personen bereits jetzt an nicht ortsansässige Spekulanten ver-kauft werden, nachdem 75 % der (bisherigen) Gesellschafter als Pächter 15 Jahre ortsansässig gewesen sind. Da die Nachfolgegesellschaften der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG'en) in den neuen Bundesländern diese Voraussetzungen in aller Regel erfüllen, können Gesellschafteranteile von Drittpersonen bereits jetzt übernommen werden, obwohl der begünstigte Kauf land- oder forstwirtschaftlicher Flächen erst wenige Jahre zurückliegt. Diese - natürlichen Personen und Mitgliedern von BGB-Gesellschaftern nicht zustehende - Spekulationsmöglichkeit verstößt gegen Beihilfevorschriften des EU-Vertrages und gegen die höherrangige Gesetzesvorschrift des § 3 Abs. 10 Ausgleichsleistungsgesetz.

2. Begünstiger Erwerb von "Rückfallflächen" zulässig

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums stehen sogenannte "Rückfallflächen" erneut für den begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz zur Verfügung. Dabei handelt es sich um Flächen, die infolge der Rückabwicklung von Verträgen wieder der BVVG zufallen. Die derzeit von der BVVG gehandhabte Praxis, derartige Flächen nur noch zum Verkehrswert zu verkaufen, ist nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums vom Gesetz nicht gedeckt - und daher unverzüglich einzustellen. Dies ist von großer Bedeutung für die Wiedergutmachungsansprüche der Alteigentümer, die nach eine Verordnung der Europäischen Kommission vom 15.12.2006 ab dem 01.01.2010 allein noch berechtigt sein werden, gem. § 3 AusglLeistG land- und forstwirtschaftliche Flächen begünstigt von der BVVG zu erwerben.

Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender

Auftakt zu einem “Flächenerwerbsbereinigungsgesetz” in der 17. Wahlperiode

Die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen begrüßt die mit dem Flächenerwerbsänderungsgesetz verbundenen Erleichterungen für Alteigentümer beim begünstigten Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Namentlich die Verkürzung der Bindungs- und Spekulationsfristen und die Modifizierung der Verpflichtung zur Ortsansässigkeit war seit langem fällig und aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Der in der großen Koalition gefundene Kompromiss ist allerdings noch bei weitem nicht befriedigend und begründet die Notwendigkeit einer erneuten Befassung des Gesetzgebers mit der Materie in der 17. Wahlperiode.

Dann nämlich steht ein "Flächenerwerbsbereinigungsgesetz" an, weil sich ab dem 1. Januar 2010 aufgrund einer Verordnung der EU-Kommission vom 15. Dezember 2006 die äußeren Rahmenbedingungen des begünstigten Flächenerwerbes nach § 3 AusglLeistG grundlegend ändern werden. Von diesem Zeitpunkt an sind nur noch Alteigentümer berechtigt, land- und forstwirtschaftliche Flächen begünstigt zu erwerben, so dass eine "Gleichbehandlung im Unrecht" mit Dritterwerbern, namentlich bei der Verkehrswertermittlung nicht mehr "notwendig" und schon gar nicht mehr gerechtfertigt ist. Denn EU-rechtlich erhalten Alteigentümer keine Beihilfe, sondern lediglich eine Kompensation erlittener Schäden. Deshalb fordern wir, künftig - anstelle der leider nicht gelungenen "Stichtagsregelung" - den begünstigten Kaufpreis für landwirtschaftliche Flächen wieder nach altem, bis zum 30.09.2000 geltenden Recht zu bilden (dreifacher Einheitswert).

Leider ist in dieser Legislaturperiode versäumt worden, wenigstens einen Teil des Schadens wieder gut zu machen, den Alteigentümer dadurch erleiden, dass die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen es in verfassungs- und menschenrechtswidriger Weise nicht vermögen, die bis zum Jahre 1995 zustellenden Anträge auf Ausgleichsleistungen zu bescheiden und damit überhaupt erst die Voraussetzungen für Alteigentümer zu schaffen, am begünstigten Flächenerwerb teilzunehmen. Die aus der überlangen Dauer solcher Verfahren entstandenen, erheblichen Vermögensschäden sind ein grundlegendes Problem der Staatshaftung, - von der Notwendigkeit moralischer Wiedergutmachung ganz zu schweigen!

Deshalb gilt es in der kommenden Legislaturperiode nachzuholen, was jetzt versäumt worden ist, nämlich die Erledigung unserer Forderungen; insbesondere, die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit von Alteigentümern auch beim Landerwerb abzuschaffen, jedenfalls die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit nicht auch Erben aufzuerlegen, die Bindungs- und Spekulationsfristen auf maximal 10 Jahre zu verkürzen, den Umfang der Berechtigung von Alteigentümern zum begünstigten Flächenerwerb durch eine Zinsregelung (Aufschlag von Zinsen auf die gekürzte Bemessungsgrundlage) angemessen zu erhöhen, das Verbot, neben forstwirtschaftlicher Flächen auch landwirtschaftliche Flächen erwerben zu dürfen, zu streichen. Die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen, ihre Mitglieder und deren ca. 10.000 Miterben, werden im Bundestagswahlkampf und danach mit Nachdruck dafür eintreten, dass diese Forderungen nun endlich - 20 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands! - erfüllt werden.

Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender

Koalitionsparteien erweisen sich als unfähig zu einem fairen Kompromiss

Die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen begrüßt zwar, dass das Flächenerwerbsänderungsgesetz nun endlich verabschiedet werden soll. Sie stellt aber fest, dass sich die Koalitionsparteien in der Frage einer fairen Verkehrswertermittlung (für Alteigentümer) bzw. der Wiederherstellung des Umfanges ihrer Erwerbsmöglichkeiten als kompromissunfähig erwiesen haben. Besonders unverständlich ist den Betroffenen, dass beide Koalitionsparteien offenbar nicht einsehen wollen, dass EU-rechtliche Vorgaben für die Verkehrswertermittlung nach dem Beschluss der EU-Kommission vom 20. Januar 1999 für Alteigentümer nicht gelten. Denn im Gegensatz zu anderen Erwerbern erhalten sie keine Beihilfe, sondern lediglich eine (teilweise) Kompensation erlittener Schäden. Tief enttäuscht sind die Alteigentümer von CDU/CSU, die offenbar nicht einmal willens, jedenfalls nicht in der Lage sind, wenigstens auf den Kompromissvorschlag aus dem Bundesfinanzministerium einzugehen, der vorsieht, die Erwerbsberechtigung gemäß § 3 Abs. 5 AusglLeistG um 6 % Zinsen auf die gekürzte Bemessungsgrundlage seit dem 01.01.2004 zu erhöhen. Die schon im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands von der Kohl-Regierung tief enttäuschten Alteigentümer werden daraus im Wahlkampf ihre Konsequenzen ziehen, - sofern sich CDU/CSU nicht doch noch besinnen, zumindest diesen Weg mitzugehen!

Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender

Jahreshauptversammlung am 14.03.2009 in Hannover

Ergebnis der Vorstandswahl - Perspektiven für die AfA

Die Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen (AfA) fand am 14. März 2009 in Hannover statt.

Bei den Vorstandswahlen wurden Herr Albrecht Wendenburg als Vorsitzender und Herr Hans Berckemeyer als stellvertretender Vorsitzender bestätigt. Claus-Christian Kühne als Schatzmeister, Erimar von der Osten als Schriftführer und Ludolf Freiherr von Oldershausen als weiteres Vorstandsmitglied wurden ebenfalls wieder gewählt.

Die EU-rechtliche Vorgabe, nach der ab dem 01.01.2010 nur noch Alteigentümer berechtigt sein werden, begünstigt land- und forstwirtschaftliche Flächen zu erwerben, eröffnet diesen neue, weitergehende Perspektiven beim begünstigten Flächenerwerb. Darum wird sich die Arbeitsgemeinschaft ebenso kümmern wie um die Aufarbeitung der Folgen der durch überlange Verfahrensdauer von den zuständigen Landesämtern zur Regelung offener Vermögensfragen seit 15 Jahren nicht beschiedener Ansprüche auf Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen.

Weiterhin gilt es, die Kontakte zu den Entscheidungsträgern in Politik, Ministerien und Medien zu pflegen und auszubauen, um das Thema des Enteignungsunrechts nicht in Vergessenheit geraten zu lassen und in einer "Politik der kleinen Schritte" Verbesserungen für die Betroffenen zu erwirken.

Zum Entwurf eines Flächenerwerbsänderungsgesetzes

Am 1. Oktober 2007 hat das Bundesfinanzministerium betroffene Verbände zu dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf eines Flächenerwerbsänderungsgesetzes (FlErwÄndG) angehört. Dieser Entwurf soll im November vom Bundeskabinett verabschiedet und noch im Verlaufe des Monats Dezember in erster Lesung in den Bundesrat eingebracht werden.

Die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen begrüßt, dass der begünstigte Flächenerwerb durch "Alteigentümer" in Übereinstimmung mit geltendem Gemeinschaftsrecht sowohl nach § 3 Abs. 5 als auch § 3 Abs. 8 lit. c) AusglLeistG als Wiedergutmachungsprogramm für erlittenes Unrecht aufrechterhalten bleibt. Sie fordert eine Aufhebung der Verpflichtung von "Alteigentümern" zur Ortsansässigkeit beim Landerwerb, hilfsweise ihre Modifikation des Inhalts, dass anstelle der Begründung des Hauptwohnsitzes (der gesamten Familie des Erwerbers) die Errichtung des Betriebssitzes in der Nähe der Betriebsstätte ausreicht. Die "Alteigentümer" fordern ferner eine Wiedereinführung des Abschlages von 10% bei der Ermittlung des Verkehrswertes von landwirtschaftlichen Flächen sowie eine Nachschlagsregelung für Berechtigte beim Landerwerb nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG analog § 3 Abs. 9 AusglLeistG. Diese Nachschlagsregelung ist aus Wiedergutmachungsgründen geboten, weil die Preisentwicklung für landwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundesländern die diesbezügliche Flächenerwerbsmöglichkeit für Alteigentümer faktisch um mehr als die Hälfte aufgezehrt hat.

Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender

BGH-Urteil zur Ortsansässigkeit von Wiedereinrichtern

Presseerklärung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2007 - Az. V ZR 162/06 - zur Ortsansässigkeit von Wiedereinrichtern in den neuen Bundesländern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nicht entschieden/entscheiden müssen, ob die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit in Fällen der Wiedereinrichtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in den neuen Bundesländern die Verpflichtung umfasst, den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in die Nähe der Betriebsstätte zu verlegen. Dagegen bestehen nach wie vor erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken.

Der BGH hat die Bedeutung der Wiedergutmachung für das besondere Erwerbsrecht von Pächtern landwirtschaftlicher Flächen, die zu den Alteigentümern gehören, durchaus erkannt, daraus mit Blick auf die Entscheidung des Gesetzgebers in §§ 3 a u. 3 Abs. 8 S. 1 lit. c) AusglLeistG aber nicht die gebotene Konsequenz gezogen, Alteigentümer-Pächter von der Verpflichtung zur Ortsansässigkeit überhaupt auszunehmen.

Unter Hinweis auf den - neben der Wiedergutmachung - weiteren Zweck des Gesetzes, den Aufbau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern zu fördern, rechtfertigt der BGH die durch das Bundesfinanzministerium angeordnete Handhabung, die fehlende Ortsansässigkeit von Alteigentümern zum Anlass zu nehmen, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten und zum Schaden des Aufbaus in den neuen Bundesländern gewachsene Betriebe zu zerschlagen, um dieselben Flächen zum Wohle des Staatsfiskus abermals zu zwischenzeitlich gestiegenen Preisen zu vermarkten. Der Gesetzgeber ist dringlich aufgerufen, diesem Treiben ein Ende zu setzen und klarzustellen, dass Alteigentümer-Pächter zur Ortsansässigkeit nicht verpflichtet sind, jedenfalls nicht unter Aufgabe der Existenz ihrer gesamten Familien in den alten Bundesländern, die zur Finanzierung des Flächenerwerbs unabweislich ist.

Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender

AfA-Jahreshauptversammlung in Hannover

Jahreshauptversammlung am 10. März 2007 in Hannover - Ergebnis der Vorstandswahl - Perspektiven für die AfA

Die Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen (AfA) fand am 10. März 2007 in Hannover statt.

Bei den Vorstandswahlen wurden Herr Albrecht Wendenburg als Vorsitzender und Herr Hans Berckemeyer als stellvertretender Vorsitzender bestätigt. Claus-Christian Kühne als Schatzmeister, Erimar von der Osten als Schriftführer und Ludolf Freiherr von Oldershausen als weiteres Vorstandsmitglied wurden ebenfalls wieder gewählt.

Nachdem die großen Prozesse auf nationaler Ebene und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verloren sind, setzen die gut 1000 Mitglieder der AfA nun auf zwei Bemühungen: auf internationaler Ebene und in der Verbesserung von Detailregelungen. Im internationalen Bereich sehen sie eine Chance in der amerikanischen Helsinki-Kommission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Seit Jahresbeginn sei im amerikanischen Senat und damit verbunden in der amerikanischen Helsinki-Kommission eine neue Haltung gegenüber Menschenrechten zu spüren, die nicht wie früher allein auf amerikanische Interessen setze. Ein Schwerpunkt des Einsatzes sei der Schutz des Privateigentums überall; dabei seien Sachkunde und Interesse beim Ausschuss für die Opfer der "Bodenreform" der Jahre 1945 bis 1949 bemerkenswert. Nun gilt es, den Ausschussmitgliedern möglichst zahlreiche individuelle Enteignungsschicksale zur Kenntnis zu bringen.

Weiterhin gilt es, die Kontakte zu den Entscheidungsträgern in Politik, Ministerien und Medien zu pflegen und auszubauen, um das Thema des Enteignungsunrechts nicht in Vergessenheit geraten zu lassen und in einer "Politik der kleinen Schritte" Verbesserungen für die Betroffenen zu erwirken.

Europäischer Gerichtshof: Verpflichtung zur Ortsansässigkeit mit EG-Vertrag unvereinbar

Durch Urteil vom 25. Januar 2007 - Az. C 370/05 - hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) entschieden, die nach § 16 des dänischen Landwirtschaftsgesetzes bestehende Verpflichtung zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes auf einem zu landwirtschaftlichen Zwecken erworbenen Grundstück sei mit Art. 56 EG-Vertrag, also mit der Freiheit des Kapitalverkehrs unvereinbar. Deshalb könne unentschieden bleiben, ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) vorliege.

Daraus folgt, dass auch die Bestimmungen des sog. "Flächenerwerbsprogramms" betreffend den begünstigten Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen in den neuen Bundesländern, die die Ortsansässigkeit des Erwerbers vorschreiben, mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind. Zwar handelt es sich hier - im Gegensatz zu dem vom EuGH entschiedenen Fall - um Subventionstatbestände. Gleichwohl wäre nach dem Urteil des EuGH die Pflicht zur Ortsansässigkeit nur dann mit Art. 56 EG-Vertrag vereinbar, wenn diese erforderlich wäre, um das angestrebte Ziel des begünstigten Flächenerwerbs zu erreichen. Dies kann ebenso wenig festgestellt werden, wie, dass keine anderen, weniger einschränkenden Maßnahmen als die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit erlassen werden können, um mögliche Ziele des begünstigten Flächenerwerbes zu verwirklichen. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, unverzüglich die gebotenen Konsequenzen aus der Rechtsprechung des EuGH zu ziehen und die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit aufzuheben.

Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender

Erschwernisse für Aufbau Ost BVVG und “Kleinwald”-Erwerb

Zur Weisung des Bundesfinanzministeriums an die BVVG, Kleinwald bis zu 30 ha nur noch zum Verkehrswert zu verkaufen.

Der Bundesfinanzminister unterläuft das Ausgleichsleistungsgesetz und verkürzt in verfassungswidriger Weise gesetzliche Erwerbsansprüche von Alteigentümern. Diese beschränken sich nicht allein auf die Möglichkeit, forstwirtschaftliche Flächen in dem äußerst begrenzten Umfang der Ausgleichsleistung nach § 3 Abs 5 AusglLeistG zu erwerben. Vielmehr steht den Alteigentümern nach dem Gesetz (§ 3 Abs. 8 lit c) AusglLeistG) darüber hinaus das Recht zu, auch Kleinwaldflächen bis 1.000 ha begünstigt zu erwerben.

Dieser Erwerbsanspruch soll nun bezogen auf Kleinwaldflächen entschädigungslos konfisziert werden.

Die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen widersetzt sich diesem erneuten Eingriff in die ohnehin bescheidenen Rechte der Alteigentümer. Sie wird Betroffene dabei unterstützen, ihre gesetzlich nach wie vor bestehenden Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender

Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen
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