Freitag, 5. Juni 2009
Forderungen zur Wiedergutmachung von Unrecht an Alteigentümern für die Bundestagswahl 2009 – 20 Jahre nach dem Fall der Mauer
1. Politische und historische Aufarbeitung der sog. "Binnenvertreibung" (Vertreibung von Deutschen durch Deutsche in Deutschland im Zuge der kommunistischen Boden- und Industriereform)
2. Streichung des § 1 Abs. 1 S. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG)
Wiedergutmachung der durch nichts gerechtfertigten Diskriminierung der Bodenreformopfer durch den Gesetzgeber, die Bundesregierung und durch das Bundesverfassungsgericht (erst) im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands.
3. Vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung des Bundes und der neuen Länder zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche auf Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen bis spätestens Ende 2010.
Die überlange Dauer der Bearbeitung bis spätestens Ende Mai 1995 zu stellender Anträge durch die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen verhöhnt in einer dem Rechtsstaat un-würdigen Weise die - sterbende - Erlebnisgeneration. Sie ist verfassungswidrig und verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
4. Beseitigung mit dem Wiedergutmachungsgedanken unvereinbarer Benachteiligungen von Alteigentümern beim begünstigten Flächenerwerb, und zwar:
4.1 Aufhebung der Verpflichtung von Alteigentümern zur Ortsansässigkeit
4.2 Nach Maßgabe der Beschlüsse der EU-Kommission vom 20.01.1999 und vom 15.12.2006 sind die von der BVVG zu privatisierenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen ab dem 01.01.2010 begünstigt nur noch an Berechtigte gemäß § 3 Abs. 5 AusglLeistG (Alteigentümer) zu verkaufen und zwar
4.3 entgegen einer Richtlinie des Bundesfinanzministeriums auch solche Flächen, die schon einmal nach dem EALG privatisiert worden, aber in die Verfügungsmacht der BVVG zurückgefallen sind.
4.4 Ermöglichung des begünstigten Erwerbes landwirtschaftlicher Flächen neben dem begünstigten Erwerb von Waldflächen (Streichung des letzten Halbsatzes in § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG).
4.5 Abkopplung des EALG-Kaufpreises für landwirtschaftliche Flächen vom Verkehrswert/ deutliche Herabsetzung des EALG-Kaufpreises.
Nach dem Beschluss der EU-Kommission vom 20.01.1999 ist der Maßstab für die EALG-Kaufpreisermittlung (Verkehrswert abzüglich 35 % Beihilfeintensität) für Alteigentümer nicht vorgeschrieben, weil sie keine Beihilfe, sondern lediglich eine Kompensation erlittener Schäden erhalten.
Da ab 01.01.2010 keine zu begünstigenden Dritterwerber mehr in Betracht kommen, ist der im VermErgG vom 15.09.2008 vorgesehene "Gleichklang" mit ihnen nicht mehr geboten.
4.6 Verlängerung mit Alteigentümern geschlossener Pachtverträge unter Einräumung von Vorkaufsrechten auf die Pachtflächen zum EALG-Kaufpreis; Stopp der Vernichtung von wirtschaftlich funktionierenden landwirtschaftlichen Betrieben von Alteigentümern im Sinne des Aufbaus Ost!