2. Bodenreformurteil vom 18.04.1996
Zum zweiten hat sich die AfA seit dem Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.04.1991 auf lobbyistische Tätigkeiten konzentriert. Sie hat die o.g. 112 Abgeordneten an ihre Protesterklärungen gegen das "Restitutionsverbot" erinnert und an die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts angeknüpft, "Ausgleichsleistungen" zu schaffen, die dem Gleichheitssatz entsprechen.
Zwischenzeitlich war bekannt geworden, dass die Behauptung der damaligen Bundesregierung, für das "Restitutionsverbot" habe es eine Vorbedingung Moskaus und der ehemaligen DDR gegeben, nicht stimmte. Die AfA hat daraufhin - wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Zuck und Wendenburg - zwei beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig gebliebene Beschwerden wieder aufgegriffen und dem Bundesverfassungsgericht durch Vorlage persönlicher Erklärungen des damaligen Präsidenten Michail Gorbatschow und des früheren Außenministers der ehemaligen Sowjetunion, Eduard Schewardnadse sowie durch den Hinweis auf interne Vermerke aus dem Auswärtigen Amt über den Inhalt der im August 1990 über den 2+4 Vertrag geführten Verhandlungen nachgewiesen, dass es die von der Bundesregierung behauptete Vorbedingung Moskaus und der ehemaligen DDR in Wahrheit nicht gegeben hat, so dass es an einer Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der vor und nach 1949 Enteigneten fehlt.
Über diese Beschwerden hat das Bundesverfassungsgericht durch sein sog. "2. Bodenreformurteil" vom 18. April 1996 entschieden. Es hat die Beschwerden u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, es sei Sache der Exekutive, also der Bundesregierung, nicht die des Gerichts gewesen, die Frage zu beurteilen, ob es die behauptete Vorbedingung gegeben habe oder nicht. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sei es lediglich zu prüfen, ob die Bundesregierung diese Frage schuldhaft falsch eingeschätzt habe. Ein solches Verschulden sei nicht feststellbar; die Bundesregierung habe schuldlos davon ausgehen können, dass es eine solche Vorbedingung gegeben hat.
Die AfA steht nach wie vor auf dem Standpunkt, die Bundesregierung habe positiv gewusst, dass es keine Vorbedingung gab, so dass sie diese Frage schuldlos auch nicht falsch einschätzen durfte. Das gilt zumal, da es zu ihren Schutzpflichten für die unter Menschenrechtsverletzung vertriebenen Opfer gehört hat, diese Frage nicht lediglich "einzuschätzen", sondern darüber konkrete Verhandlungen zu führen. Diese hätten Erfolg gehabt, weil es der ehemaligen Sowjetunion nicht um ein "Restitutionsverbot", sondern lediglich um die sog. "Indemnität" gegangen ist, nämlich um die in vergleichbaren Fällen übliche Regelung, nachträglich für Völkerrechtsverletzungen nicht in Regress genommen/ "vor den Kadi gestellt" zu werden. Die letzte Regierung der ehemaligen DDR war eigens gewählt, "sich selbst abzuschaffen" und den Beitritt nach Art. 43 GG a.F. zu vollziehen, nachdem die damaligen DDR-Bürger bereits "mit den Füßen abgestimmt" und durch Abschluss des 1. Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 "die D-Mark gewählt hatten". Auch sie war deshalb rechtlich sowie faktisch - wegen Konkursreife - außerstande, irgendwelche Vorbedingungen für die Wiedervereinigung Deutschlands zu stellen.