Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR in Straßburg
Die AfA hat daraufhin zwei Wege beschritten: Sie hat erstens - wiederum mit Hilfe betroffener Vertreibungs- und Enteignungsopfer - durch ihre vorgenannten Rechtsanwälte eine Menschenrechtsbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erhoben. Diese Beschwerde ist sachlich nicht beschieden worden. Der Gerichtshof hat sie durch Beschluss vom 4. März 1996 als unzulässig zurückgewiesen/ nicht zur Entscheidung angenommen.