Verfassungsbeschwerde gegen das Einigungsvertragsgesetz
Die AfA hat - mit Hilfe betroffener Vertreibungs- und Enteignungsopfer -, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck (Stuttgart) und Albrecht Wendenburg (Celle), bereits im Oktober 1990 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Einigungsvertragsgesetz und damit gegen das nunmehr durch Art. 143 Abs. 3 Grundgesetz (neu) abgesicherte "Restitutionsverbot" erhoben. Über diese Beschwerde ist bereits am 22. Januar 1991 mündlich verhandelt und am 23. April 1991 entschieden worden, und zwar durch das sog. "Bodenreformurteil" des Bundesverfassungsgerichts. Die Beschwerden sind zwar zurückgewiesen worden, hatten aber einen Teilerfolg:
Nach Maßgabe der "Eckwerte" der "Kommission Deutsche Einheit" unter dem damaligen Innenminister Dr. Wolfgang Schäuble hatte die Bundesregierung den Betroffenen nämlich auch jegliche Art von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die AfA-Beschwerden aber festgestellt, den Betroffenen müssten "Ausgleichsleistungen" gewährt werden, die dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechen. Nachdem sich der Einigungsvertragsgesetzgeber für den Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" für den überwiegenden Teil der Enteigneten entschieden habe, dürfe die Gruppe der zwischen 1945 bis 1949 Enteigneten nicht leer ausgehen. Der Umstand, dass grundsätzlich der volle Verkehrswert des enteigneten Vermögens zurückzugeben sei, könne nach dem Gleichheitssatz auch für die Höhe der Ausgleichsleistung von Bedeutung sein.