Verfassungsrechtliche Zweifel am EALG
Vor Verabschiedung des EALG haben zu dem komplizierten Gesetzentwurf zwei große Anhörungen des Finanz- und Rechtsausschusses des 12. Deutschen Bundestages am 15./16.09.1993 und am 02.02.1994 stattgefunden. Dabei sind u.a. etwa zehn Verfassungsrechtler zu den überwiegend von der AfA formulierten verfassungsrechtlichen Fragen gehört worden. Bis auf eine Ausnahme haben die Staatsrechtslehrer das EALG als verfassungswidrig, nämlich als mit Art. 3 GG unvereinbar bezeichnet, weil die sog. "Wertschere" zwischen dem grundsätzlich zurückzugebenden Verkehrswert an die einen (nach 1949 Enteigneten) und die Null- bzw. Minimalentschädigung/Ausgleichsleistungen an die anderen (zwischen 1945 und 1949 Enteigneten) sachlich nicht zu rechtfertigen, willkürlich und deshalb mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren sei. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem ersten Bodenreformurteil ja gesagt, es sei gleichheitswidrig, dass die einen alles und die anderen fast gar nichts bekämen. Außerdem könne der Umstand, dass grundsätzlich der Verkehrswert des früheren Eigentums zurückzugeben sei, nach dem Gleichheitssatz auch für die Höhe der Ausgleichsleistungen von Bedeutung sein.