Verkaufsstopp
Mit Rücksicht auf diesen bereits im Dezember 1999 angekündigten Beschluss hat die Bundesregierung Ende Dezember einen knapp zweijährigen Verkaufsstopp verhängt, der erst in der 2. Hälfte des Monats Oktober 2000 aufgehoben worden ist. Damit hatte die AfA ihr Ziel erreicht, den begünstigten Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Flächen in den neuen Bundesländern an Personen zu verhindern, die nicht wiedergutmachungsberechtigt sind. Denn nur so konnte das Bundesverfassungsgericht, das die mündliche Verhandlung über die AfA-Verfassungsbeschwerde gegen das EALG auf den 11. April 2000 anberaumt hatte, zum Zwecke der Wiedergutmachung auf das im Staatsbesitz noch vorhandene ehemalige enteignete Vermögen zurückgreifen, ohne den Staatsfiskus belasten zu müssen.
(Allerdings hat die Bundesregierung - ohne jede Rechtfertigung - den Verkaufsstopp auch zu Lasten der "Alteigentümer" verhängt, obwohl die EU-Kommission ausdrücklich festgestellt hatte, die Begünstigung der in den Jahren 1945 bis 1949 Enteigneten sei nach dem EG-Vertrag nicht zu beanstanden, weil es sich dabei lediglich um eine Kompensation erlittener Schäden handelt.)