Donnerstag, 11. März 2010
Privatisierungsgrundsätze für die BVVG EU-beihilferechtlich bedenklich
Die Grundsätze für die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der BVVG (Privatisierungsgrundsätze) gehören auf den Prüfstand der EU-Kommission. Sie sind beihilferechtlich bedenklich, weil der vorgesehene Direktverkauf landwirtschaftlicher Flächen in großem Umfang ohne Ausschreibungen an Groß-Agrarbetriebe in den neuen Bundesländern eine gemäß Art. 87 ff des Amsterdamer Vertrages unzulässige Beihilfe mit sich bringt. Die beihilferechtlich bedenkliche Bevorrechtigung dieser Betriebe, die schon in der Vergangenheit begünstigt landwirtschaftliche Flächen aus dem Staatsvermögen erwerben konnten, wird nicht allein durch den zu ihren Gunsten vorgesehenen Direktverkauf, sondern auch dadurch bewirkt, dass sie für weitere neun Jahre Pachtrechte erhalten - und damit ein weiteres, erhebliches Subventionsvolumen.
Nachdem bereits in den Jahren 1998 ff ein zweijähriger Verkaufsstopp durch die EU veranlasst und infolge des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Januar 1999 eine Novellierung des Flächenerwerbsprogramms erforderlich geworden ist, prüft die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen, ob erneut eine Beihilfebeschwerde an die EU-Kommission gerichtet werden muss.
Sie beanstandet, dass die neuen Privatisierungsgrundsätze zwischen den Legislaturperioden noch von der schwarz-roten Bundesregierung auf den Weg gebracht und ohne Beteiligung des Parlaments und der Alteigentümer unter Missachtung der Festlegungen im Koalitionsvertrag verhandelt und nun zustande gekommen sind, - in einer Zeit, in der das Bundesfinanzministerium beauftragt ist, Aufträge aus dem Koalitionsvertrag mit dem Ziel umzusetzen, die Erwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer zu verbessern. Die Privatisierungsgrundsätze sind weitgehend darauf angelegt, diese Festlegungen im Koalitionsvertrag ebenso zu unterlaufen, wie eine EU-Verordnung vom 27.12. 2006, nach der ein begünstigter Flächenerwerb seit dem 01.01.2010 nur noch zugunsten von Alteigentümern EU-rechtlich zulässig ist.