Donnerstag, 28. März 2002
Zustellungsbeschluss Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Europäischer Gerichtshof behandelt Menschenrechtsbeschwerde der "Alteigentümer" (1945/49)
Begründeter Anlass für die Hoffnung der Bodenreformopfer auf verkehrswertgerechte Entschädigung
In zwei sog. Bodenreformentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht am 23. April 1991 und am 18. April 1996 Restitutionsansprüche der Bodenreformopfer zurückgewiesen. Eine dritte Verfassungsbeschwerde, die gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) gerichtet war, hat das Bundesverfassungsgericht mit einer 4:4 "Mehrheit" am 22. November 2000 abschlägig beschieden. Dagegen haben Betroffene mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) Menschenrechtsbeschwerden erhoben, die trotz außerordentlicher Belastung des EGMR bereits jetzt behandelt worden sind (Beschwerde-Nr. 71917/01). Die 4. Sektion des EGMR hat am 26. März 2002 beschlossen, die von den Rechtsanwälten Dr. Christofer Lenz (Stuttgart) und Dr. Wolfgang Peukert (Straßburg) begründeten Menschenrechtsbeschwerden der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen der Bundesregierung zu Stellungnahme auch zu einer Reihe von Fragen zuzustellen. Ein derartiger Zustellungsbeschluss erfolgt erfahrungsgemäß nur in Fällen, in denen die Beschwerde für zulässig und erfolgversprechend angesehen wird; denn auf aussichtslose Beschwerden braucht der Bundesregierung kein rechtliches Gehör gewährt zu werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerden gegen das EALG mit der Sperrminorität der 4 durch die SPD in ihr Amt gelangten Verfassungsrichter gegen die Stimmen des Vorsitzenden und des Berichterstatters wider Erwarten zurückgewiesen, obwohl das EALG nach herrschender Auffassung der Staatsrechtslehrer gegen den in Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz in seiner Ausgestaltung des Willkürverbotes verstößt. Beanstandet wurde insbesondere die gleichheitswidrige "Wertschere" zwischen denjenigen Betroffenen, die nach dem Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" den vollen Verkehrswert ihres früheren Eigentums zurückerhalten und denjenigen Betroffenen, die sich mit minimalen "Ausgleichsleistungen" zufrieden geben müssen, welche oftmals Null D-Mark betragen und in der Regel zwischen 0-5% des Verkehrswertes liegen. Die Tatsache der außergewöhnlich frühzeitigen Zustellung unserer Menschenrechtsbeschwerde und die der Bundesregierung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestellten Fragen lassen darauf schließen, dass der EGMR die Rügen der Beschwerdeführer für begründet erachten könnte. Die Bodenreformopfer haben deshalb begründeten Anlass für die Hoffnung auf eine verkehrswertgerechte Entschädigung. Wann in der Sache selbst entschieden wird, ist zur Zeit noch nicht absehbar.
Albrecht Wendenburg
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender